Scheidung
Wer sich scheiden lassen will, muss sich an das Gericht wenden und ein Gesuch stellen. Die Scheidung kann auf gemeinsamen Wunsch der Eheleute oder einseitig von der Ehefrau oder vom Ehemann beantragt werden.
Gesetzliche und prozessuale Grundlagen: ZGB Art. 111 – 158 und ZPO Art. 274 – 293
Scheidung auf gemeinsames Begehren
Am einfachsten lässt sich die Ehe auflösen, wenn beide Ehepartner dies wollen – die sogenannte Scheidung auf gemeinsames Begehren:
- Es ist nicht nötig, die Gründe für den Scheidungswunsch darzulegen.
- Verfassen Sie gemeinsam eine Vereinbarung bzw. Konvention über die Folgen der Scheidung (Vorschlag für die Richterin/den Richter bzgl. Sorgerecht, Unterhaltszahlung, Wohnung, Teilung der Güter und der Gerichtskosten etc.). Auch wenn das Gesetz nicht verlangt, dass Sie eine Anwältin oder einen Anwalt beiziehen, sollte dies in der Regel getan werden.
- Die Vereinbarung müssen Sie mit einem schriftlichen Gesuch (dem sogenannten Scheidungsbegehren) beim Gericht einreichen. Manche Gerichte bieten vorgedruckte Formulare an, Sie können aber auch einfach einen Brief aufsetzen und darin schreiben, dass Sie sich scheiden lassen wollen - den Brief müssen beide Ehegatten unterschreiben.
- Je nach Situation müssen Sie der Vereinbarung und dem Gesuch verschiedene Unterlagen beilegen. Informieren Sie sich beim Gericht darüber, was genau verlangt wird.
Scheidung auf einseitiges Begehren
- Wenn sich einer der Ehegatten der Scheidung widersetzt, kann diese erst ausgesprochen werden, wenn beide seit mindestens zwei Jahren getrennt leben.
- In Ausnahmefällen kann eine Ehe vor Ablauf dieser zweijährigen Trennungsfrist geschieden werden. Vorausgesetzt ist allerdings, dass die Fortsetzung der Ehe für den einen Ehegatten unzumutbar geworden ist, beispielsweise bei körperlicher Gewalt.
Welches Gericht ist zuständig?
Sie leben in der Schweiz:
Wenden Sie sich für die Scheidung an das zuständige Zivilgericht im Wohnsitzkanton der Frau oder des Mannes. Je nach Kanton sind die Gerichte unterschiedlich organisiert. Falls Sie nicht sicher sind, informieren Sie sich bei einer kantonalen Gerichtsbehörde oder einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt, welches Gericht Sie kontaktieren müssen.
Zu beachten: Wollen Sie sich als Ausländer auf einseitiges Begehren scheiden lassen, kann die Scheidung nur an Ihrem Wohnsitz eingereicht werden, wenn Sie sich seit mindestens einem Jahr in der Schweiz aufhalten. Ansonsten muss das Begehren am Wohnsitz Ihres Ehegatten eingereicht werden.
Sie und ihr Ehegatte sind Schweizerin bzw. Schweizer und leben im Ausland:
Sie können sich nur dann in der Schweiz scheiden lassen, wenn es unmöglich oder unzumutbar ist, das Scheidungsbegehren am ausländischen Wohnsitz eines der Ehegatten bzw. am gemeinsamen ausländischen Wohnsitz einzureichen. In diesem Fall kann das Scheidungsbegehren am Heimatort eines der Ehegatten eingereicht werden.
Änderung Ihres Zivilstands
Nach der Scheidung, informiert die Richterin oder der Richter die Wohn- und die Heimatgemeinde des Paares. Die Heimatgemeinde trägt die Scheidung anschliessend im Personenstandsregister ein.