STATUTEN DES VEREINS

Alleinerziehende Mütter und Väter Luzern 

NAME UND SITZ

Art. 1

Unter dem Namen "Verein Alleinerziehende Mütter und Väter Luzern" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und besteht auf unbestimmte Dauer.

Art. 2

Der Verein hat seinen Sitz in Luzern (Stadt Luzern).

ZIEL UND ZWECK

Art. 3

Der Verein Alleinerziehende Mütter und Väter Luzern bezweckt die Förderung und Unterstützung des sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Lebens alleinerziehender Mütter und Väter in der Region Luzern. Der Verein arbeitet mit Organisationen zusammen, die die gleichen Ziele haben. Der Verein ist nicht gewinnstrebig. Der Verein Alleinerziehende Mütter und Väter Luzern kann aktiv Mitgliedschaften eingehen, sofern diese dem Erreichen der Ziele dienen. 

MITGLIEDSCHAFT

Art. 4

Mitglieder des Vereins Alleinerziehender Mütter und Väter können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv-, Kollektivmitgliedern und Gönnern.

Aufnahmegesuche sind schriftlich (sofern von gesetzeswegen nichts vorgeschrieben, wird die schriftliche Form postalisch oder elektronisch vom Verein als gleichwertig betrachtet) an den Präsidenten oder eine Person des Vorstandes zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Art. 5

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag gemäss Gebührenreglement zu leisten. Der Vorstand erlässt ein Gebührenreglement, welches von der Generalversammlung genehmigt werden muss.

Art. 6

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. a) Austritt
  2. b) Ausschluss
  3. c) Todesfall

Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er kann nur unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Der Ausschluss kann vom Vorstand gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder welches die Interessen des Vereins schädigt. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nur nach Anhörung des Mitgliedes, wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die Hauptversammlung besteht nicht.

ORGANE

Art. 7

Die Organe des Vereins Alleinerziehende Mütter und Väter Luzern sind:

a) Die Hauptversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Revisionsstelle (fakultativ)
d) Die Hauptversammlung

Art. 8

Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt. Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden. Anträge zuhanden der Hauptversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an den Präsidenten zu richten.

Art. 9

Eine ausserordentliche Hauptversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen. 

Art. 10

Die Aufgaben und Kompetenzen der Hauptversammlung sind folgende:

a) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz sowie des Berichts der Revisionsstelle
b) Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle
c) Festsetzung des Jahresbudgets
d) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
e) Genehmigung des Gebührenreglements
e) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder, Erledigung von Rekursen
f) Änderung der Statuten
g) Auflösung des Vereins 

Art. 11

Beschlüsse an der Hauptversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident keinen Stichentscheid. Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist nur durch ein anderes Vereinsmitglied zulässig. Bei der Beschlussfassung über die Décharge, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht.

Vorstand

Art. 12

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird von der Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Auch bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten einfach. Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Hauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

Art. 13

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Aktuar
d) Kassier
e) Veranstaltungen mit Beisitzer

Ämterkumulation ist zulässig. 

Art. 14

Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:

a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Hauptversammlungen
b) Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen
c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

Art. 15

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten für alle Rechtsgeschäfte.

Revisionsstelle

Art. 16

Sind folgende zwei Kriterien in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten, so muss der Verein seine Buchführung durch eine von der Hauptversammlung gewählte Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen:

  1. Bilanzsumme von 10 Millionen Franken;
  2. Umsatzerlös von 20 Millionen Franken;
  3. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

Sind vorstehende Kriterien nicht erfüllt, so muss dennoch eine Revisionsstelle gewählt werden, welche die Buchführung eingeschränkt prüft, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt. Sind die vorstehenden Kriterien nicht erfüllt und sind alle Vereinsmitglieder damit einverstanden, so kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichtet werden.

Art. 17

Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften gewählt werden. Die Revisionsstelle muss nach Art. 69b Abs. 3 ZGB i.V.m. 728 bzw. 729 OR unabhängig sein. Die Revisionsstelle muss ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben. Hat der Verein mehrere Revisionsstellen, so muss zumindest eine diese Voraussetzungen erfüllen. Ist der Verein zur ordentlichen Revision verpflichtet, so muss die Hauptversammlung als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisionsexperten bzw. ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 wählen. Ist der Verein zur eingeschränkten Revision verpflichtet, so muss die Hauptversammlung als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 wählen. Die Revisionsstelle wird für ein Geschäftsjahr gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich.

Art. 18

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt.

DAS VEREINSVERMÖGEN 

Art. 19

Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Mitgliederbeiträgen, Spenden, Überschüssen von Aktivitäten, aus allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen. 

Art. 20

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder oder des Vorstandes für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Die Mitglieder des Vereins Alleinerziehende Mütter und Väter Luzern haften im Maximum bis zur Höhe eines Jahresbeitrages. Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG

Art. 21

Für die Statutenänderung ist eine Dreiviertel-Mehrheit ohne Einschränkung durch Anwesenheitsquote notwendig. Für die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich. Für die Annahme eines solchen Antrages ist Dreiviertel-Mehrheit notwendig. Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Wähler-Verhältniszahl nicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Hauptversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder.

Art. 22 

Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Hauptversammlung über die Aufteilung des Liquidationserlöses. Ist dies nicht möglich (ohne Fusion/Übergabe oder Übernahme), gelangt das Inventar zum Verkauf, wobei der Erlös und das bestehende Vermögen dem Kinderheim Titlisblick, Wäsmali, Luzern gestiftet wird.

Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründerversammlung genehmigt.

Luzern, den 20.01.2018

Genehmigt an der Generalversammlung vom 16. Juni 2019

panel-menu