Mit dem Güterstand wird festgelegt, wem während der Ehe was gehört und wie Vermögen und Schulden bei Scheidung oder Tod aufgeteilt werden. In der Schweiz gibt es drei verschiedene Güterstände: Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft und Gütertrennung.

Errungenschaftsbeteiligung / Zugewinngemeinschaft

Sofern das Ehepaar nichts anderes vereinbart hat gilt der ordentliche Güterstand der sogenannten Errungenschaftsbeteiligung:

  • Sie und Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner haben getrennte Vermögen.
  • Sie bleiben Eigentümerin oder Eigentümer des Eigenguts, also der Güter, die Sie in die Ehe einbringen, die Sie erben oder während der Ehe als persönliches Geschenk bekommen. Sie verwalten es auch separat.
  • Die während der Ehe gemachten Ersparnisse („Errungenschaft“, z.B. Gehalt, Zinsen, Vorsorgebeiträge) werden von den Eheleuten unabhängig von einander genutzt und verwaltet.
  • Bei der Auflösung des Güterstandes (Scheidung, Tod, neuer Güterstand) wird die Errungenschaft zwischen den Eheleuten je zur Hälfte geteilt.
  • Grundsätzlich haftet die Ehefrau bzw. der Ehemann nur für die eigenen Schulden und mit ihrem oder seinem gesamten Vermögen, ausser die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner war mit der Verpflichtung einverstanden oder es handelte sich um Ausgaben für den täglichen Bedarf.

Gütergemeinschaft

Für diesen Güterstand müssen Sie einen Ehevertrag abschliessen. Während der Ehe sind drei Kategorien von Gütern, so genannte Gütermassen vorhanden:

  • diejenigen der Ehegattin (Eigengut)
  • diejenigen des Ehegatten (Eigengut)
  • diejenigen, welche beiden gehören (Gesamtgut)

Das Gesamtgut beinhaltet Vermögen und Einkommen der Eheleute mit Ausnahme der Gegenstände, die von Gesetzes (persönliche Gegenstände) oder von Ehevertrages wegen Eigengut sind. Es gehört beiden ungeteilt, wird gemeinsam von den Ehegatten verwaltet und im Falle der Auflösung des Güterstandes zwischen Ehefrau und Ehemann aufgeteilt.

Je nach Art der Schulden haftet die Ehefrau bzw. der Ehemann nur mit der Hälfte des Gesamtgutes und mit ihrem oder seinem Eigengut oder aber mit dem ganzen Gesamtgut und ihrem oder seinem Eigengut. Insbesondere bei Schulden, die für alltägliche Bedürfnisse gemacht werden, wird mit dem ganzen Gesamtgut und dem Eigengut gehaftet.

 

Gütertrennung

Bei der Gütertrennung gibt es keine gemeinsamen Güter oder Schulden. Ehefrau und Ehemann bleiben Eigentümerin bzw. Eigentümer der eigenen Güter und verwaltet sie selbst. Entsprechend gibt es bei Beendigung der Ehe auch keine Aufteilung. Die Gütertrennung kann von den Eheleuten durch einen Ehevertrag festgelegt werden. Ein Ehevertrag muss von einer Notarin oder einem Notar beurkundet werden.

Güterrechtliche Auseinandersetzung

Eine güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt bei:

  • Scheidung oder Trennung,
  • Tod eines Ehegatten,
  • Vereinbarung eines anderen Güterstandes,
  • Ungültigerklärung der Ehe.

Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung werden die in die Ehe eingebrachten oder während der Ehe gekauften Vermögenswerte (Möbel, Liegenschaften, Geld, Wertpapiere) auf die beiden Eheleute aufgeteilt. Wenn Schulden vorhanden sind, muss abgeklärt und festgehalten werden, wer sie übernimmt.

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