Was, wenn der Unterhalt nicht überwiesen wird?

Anspruch auf Unterhaltsbevorschussung hat das unterhaltsberechtigte Kind, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig nachkommen.

Die Alimentenbevorschussung bezahlt dem Kind einen Beitrag und hat diesen in der Folge an seiner Stelle von der unterhaltsverpflichteten Person zugute. Die Bevorschussung ist unentgeltlich. Die Einwohnergemeinde kann die Kosten aber bei der unterhaltsverpflichteten Person zurückfordern.

Die Voraussetzungen der Bevorschussung ergeben sich aus den §§ 44 ff. Sozialhilfegesetz und §§ 28 ff. Sozialhilfeverordnung. 

Das Gesuch um Bevorschussung ist bei der Einwohnergemeinde des Kindes samt den notwendigen Unterlagen einzureichen.
Als Orientierungshilfe kann das Merkblatt Alimentenhilfe (Stadt Luzern) dienen.

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