Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit gemäss Schulstufenmodell
Das Bundesgericht legt Richtlinien fest, ab wann und in welchem Umfang der hauptsächlich die Kinder betreuende Elternteil mit Blick auf die Unterhaltspflicht des anderen Elternteils einer Erwerbstätigkeit nachzugehen hat. Im Scheidungs- oder Trennungsfall kommt nach einer Übergangsphase oder bei fehlender Vereinbarung der Eltern über die Art der Betreuung das Schulstufenmodell zu Anwendung. Der hauptbetreuende Elternteil muss demnach ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes grundsätzlich zu 50 % eine Erwerbsarbeit ausüben, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe zu 80 % und ab seinem vollendeten 16. Lebensjahr zu 100 %.
Dies gilt künftig auch beim ehelichen oder nachehelichen Unterhalt zwischen verheirateten oder geschiedenen Eltern. Für die Anwendung des Schulstufenmodells spricht, dass der obhutsberechtigte Elternteil mit der Einschulung des Kindes während der betreffenden Zeit von der Betreuung entlastet wird. Die schulische Betreuung dehnt sich sodann im Verlauf der Jahre aus. Dies, sowie die allgemeine Entwicklung des Kindes lassen eine Erweiterung der zumutbaren Erwerbsquote nach Schulstufen des Kindes als angezeigt erscheinen. Dem Charakter einer Richtlinie entsprechend, kann im Einzelfall aus zureichenden Gründen vom Schulstufenmodell abgewichen werden. Darüber hinaus, namentlich aber auch für Kinder im Vorschulalter, muss der Richter prüfen, ob im konkreten Einzelfall vor- oder ausserschulische Betreuungsangebote bestehen, welche angemessen sind und von der persönlichen Betreuung entlasten können. Entsprechende Angebote sind insbesondere dann näher zu prüfen, wenn die finanziellen Mittel knapp sind und eine Ausdehnung der Erwerbsarbeit ökonomisch sinnvoll erscheint.
Grundlage: Urteil vom 21. September 2018 (5A_384/2018)
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